Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 19.03.2021)
1. Allgemeines
Leistungen der INDUSEC erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und schließen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners aus. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von beiden Seiten getroffen werden.
2. Vertragsabschluss
Angebote der INDUSEC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der INDUSEC oder mit Ausführung des Auftrags durch die INDUSEC zustande.
3. Leistungen und Zeitplan
Angaben zur Leistungen und Zeitplan sind nur verbindlich, sofern sie von INDUSEC schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Zeitplan kann angepasst werden, wenn INDUSEC an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert ist. Dauert der Verzug länger als 3 Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden.
4. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben alle gelieferten Erzeugnisse im Eigentum der INDUSEC. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Erzeugnisse bis zur vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. An den durch INDUSEC zu erbringenden Leistungen erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Bei Software besteht kein Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes.
6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass INDUSEC alle für die Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig erhält und soweit für die Durchführung erforderlich notwendige Ansprechpartner beim Auftraggeber zur Verfügung stehen. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers sind für die INDUSEC kostenfrei.
7. Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach erfolgter Lieferung (Kaufvertrag) schriftlich der INDUSEC mitzuteilen. Warenrücksendungen bedürfen der ausdrücklichen Anforderung der INDUSEC.
Berechtigte Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, werden von der INDUSEC unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach Wahl der Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf eigene Kosten behoben. Dabei sind mehrere Nachbesserungen zulässig.
Wird bei der Überprüfung durch die INDUSEC festgestellt, dass kein berechtigter Mangel vorgelegen hat (z.B. Bedienungsfehler des Auftraggebers), so werden die Kosten der Überprüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Mängelansprüche gegen die INDUSEC sind ausgeschlossen, wenn der Mangel entweder auf vom Auftraggeber bereitgestellte Information, auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung des vertraglich definierten Leistung oder auf unautorisierte Eingriffe des Auftraggebers in Hardware und/oder Software basiert.
Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung des Auftragsgegenstandes entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich durch die INDUSEC zugesichert wurde. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ansprüche des Auftraggebers gegen INDUSEC wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres. Die Haftung ist auf das Auftragsvolumen begrenzt.
8. Sonstiges
Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Auftraggeber und der INDUSEC ist – soweit gesetzlich zulässig – Bochum. Die INDUSEC kann jedoch in jedem Fall den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
